Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Vertragspartner

Auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommt zwischen dem Kunden und
Ernst Matt Naturstein-Werkstätte
Vertreten durch Ernst Matt
Adresse: Gewerbestraße 12 75387 Neubulach
Tel: 070 53 / 78 81
Fax: 070 53 / 33 14
E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE144398545

der Vertrag zustande.

 

VERKAUFS- U. LIEFERBEDINGUNGEN

§ 1 Vereinbarung der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Erteilung des Auftrages beinhaltet die Anerkennung nachstehender Bedingungen durch den Besteller, mit der Folge, dass sie Vertragsbestandteil werden.

Einkaufsbedingungen oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen der Besteller im Bestellschreiben oder in sonstigen Unterlagen gelten nicht. Ihrer Einbeziehung wird ausdrücklich widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich schriftlich – und zwar für jeden Einzelfall – von uns anerkannt werden.

§ 2 Preise
Die Angebotspreise sind auf den Kalkulationsgrundlagen des Abgabetages aufgebaut. Treten nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss und der restlosen Fertigstellung des Auftrages Änderungen der Lohn-, Fracht- und Materialkosten auf, sind wir berechtigt, die aufgegebenen Preise im Verhältnis der Vertragsänderung neu festzulegen.

Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung in unserer Sphäre begründet ist.

Die für die Ausarbeitung von Angeboten bzw. für die Ausführung von Werksteinarbeiten erforderlichen zeichnerischen Unterlagen sowie sonstige zur Ausarbeitung erforderliche Unterlagen sind uns zur Verfügung zu stellen.

Verabsäumt es der Kunde, uns für die Kalkulation wichtige Unterlagen zur Verfügung zu stellen und führt dies zu einer fehlerhaften Kalkulation, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen, soweit aufgrund des Fehlens der Unterlagen fehlerhaft kalkuliert wurde.

Außerdem sind wir berechtigt, dem Kunden die Mehrkosten, die aufgrund des erhöhten Kalkulationsaufwandes entstehen, in Rechnung zu stellen.

Von uns ausgearbeitete Pläne und Entwürfe sind - für den Fall, dass eine Auftragserteilung nicht erfolgt - entsprechend dem Aufwand zu den üblichen Stundensätzen zu vergüten.

§ 3 Maßberechnungen
Steine unter 0,030 m³ werden stets voll mit 0,030 m³, Platten unter 0,25 m² Inhalt mit 0,25 m² und Plattenstreifen unter 0,20 m mit 0,20 m Breite in Rechnung gestellt.

Maßgebend für Naturwerksteinarbeiten in Material, Ausführung, Nebenleistungen, Aufmass und Abrechnung sind unser Angebot und die „Technischen Vorschriften für Bauleistungen”, VOB DIN 18332, z. B. wird bei Abrechnung nach Längenmaß stets die größte Ausdehnung einschl. Ausladung, angearbeiteter Köpfe und Verkröpfungen abgewickelt gemessen, Fugen werden übermessen, bearbeitete Leibungen und bearbeitete sichtbare Stirnflächen hinzugerechnet.

§ 4 Gewährleistung
Die Materialauswahl wird möglichst den Wünschen des Kunden entsprechend vorgenommen.

Vorgelegte Muster sind lediglich Durchschnittsmuster.

Abweichungen vom Muster stellen - soweit sie sich als dem Naturstein eigene Schwankungen in Farbe, Korn und Struktur darstellen, keine Mängel dar. Auch wenn kein Muster vorgelegt wurde, stellen derartige Schwankungen in Farbe und Korn keinen Mangel dar.
Ebenso stellen geringfügige Maßabweichungen, die ein Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören und kleine Abweichungen die in der Natur des Steins liegen, keinen Mangel dar und berechtigen somit nicht zu Gewährleistungsrechten.

Die Gewährleistungsrechte des Unternehmers setzen voraus, dass dieser Mängel im Rahmen seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheit im Sinne des § 377 HGB unverzüglich nach Entdeckung, bei erkennbaren Mängeln spätestens fünf Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzeigt. An beanstandeter Ware steht uns das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen zu.

§ 5 Lieferfristen
1. Im Vertrag enthaltene Lieferfristen stellen keine Fristen im Rechtssinne dar, sondern bestimmen nur annähernd den Leistungszeitraum (ca.-Angaben); ihr Lauf beginnt frühestens mit dem Eingang der endgültigen Ausführungsunterlagen.

2. Bei Ereignissen höherer Gewalt, Behinderung durch Witterungseinflüsse und Nichtanfall des benötigten Rohmaterials sind wir berechtigt, die angegebene Lieferzeit für die Dauer der Betriebsbehinderung hinauszuschieben.

Verzug tritt hierdurch nicht ein.

Gleiches gilt bei Betriebsstörungen, Streik sowie Ausfall von Werkstücken. Wenn es die Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, erfordern, sind wir auch berechtigt, die Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben.

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bestehen in diesem Fall nicht.

3. Ziff. 2 gilt auch bei echten Fristen.

§ 6 Verpackung
Falls bei Einzelversand Kisten oder Lattenverschläge erforderlich sind, so werden diese zu Selbstkosten berechnet. Verpackungsmaterial kann grundsätzlich von uns nicht zurückgenommen werden.

§ 7 Lieferung

1. Das Versandrisiko geht stets zu Lasten des Käufers, auch dann, wenn die Preise frei Empfangsstation bzw. frei Baustelle vereinbart worden sind. Für Schäden des Transportes wird keine Haftung übernommen.

2. Eine Transportversicherung kann auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch zu Lasten des Kunden vorgenommen werden.

3. Wird bei Ankunft der Sendung eine Beschädigung festgestellt, so ist der Empfänger verpflichtet, den Schaden vor Abnahme der Ware

a) bei Bahnversand bahnamtlich feststellen zu lassen und seine Ansprüche bei der Bahnverwaltung geltend zu machen,

b) bei Lkw-Anlieferung den Umfang der Beschädigung genauestens festzulegen und ein entsprechendes Protokoll vom Fahrer des Lkws unterzeichnen zu lassen.

Erfüllt der Empfänger diese vorstehenden Obliegenheiten nicht, werden wir von einer evtl. Schadensersatzpflicht frei, es sei denn, der Empfänger weist nach, dass der Schaden bereits vor Versendung eingetreten ist.

4. Bei Bestellung auf Abruf oder wenn der Besteller mit der Abnahme in Verzug gerät, behalten wir uns vor, die Ware am vereinbarten Lieferungstag oder bei Versandbereitschaft in Rechnung zu stellen. Sie ist dann mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Gleiches gilt, wenn der Versand durch Umstände, die nicht wir, jedoch der Besteller zu vertreten hat, nicht erfolgen kann.

§ 8 Zahlungen
1. Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Leistet der Käufer nach Ablauf von 14 Tagen nicht, so gerät er auf unsere Mahnung hin in Verzug.

2. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fällig. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen erfolgen.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs. 2 haben, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrag Abs. 4 und 5 entsprechend.

7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Abs. 3 und 6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur bei Verzug des Auftraggebers Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten –sofern wir das nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

9. Verstößt der Käufer oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen seine oben genannten Verpflichtungen, so hat der Käufer uns den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Hierdurch erlangt der Käufer allerdings keine Forderung gegen uns. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Käufer die sich aus Weiterveräußerung ergebende Forderung in Höhe unserer ausstehenden Forderung an uns ab. Unsere Forderung im vorstehenden Sinn beinhaltet unsere gesamte Forderung, d.h. einschließlich Zinsen und sonstiger weiterer Kosten (z. B. Kosten der Rechtsverfolgung u. a.). Auf unser Verlangen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Dritten die Abtretung bekanntzugeben und dies nachzuweisen.

§ 10 Schriftform
Alle mündlichen, fernmündlichen und telegrafischen Erklärungen oder Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

§ 11 Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist – mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen – unzulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Als Erfüllungsort sämtlicher gegenseitiger Ansprüche wird Neubulach vereinbart.
2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtlichen gegenseitigen Anspruch wird – soweit die Zuständigkeit des Amtsgerichts besteht, Calw vereinbart, soweit die Zuständigkeit des Landgerichts besteht, Tübingen vereinbart.